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Allgemeine Vertragsbedingungen für die Teilnahme an Ringversuchen der ÖQUASTA

1. ÖQUASTA Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Standardisierung medizinisch-diagnostischer Untersuchungen veranstaltet Ringversuche.

2. Die Teilnahme an Ringversuchen umfasst

  • die Zusendung von Kontrollproben durch die ÖQUASTA,
  • die Analyse der Kontrollproben durch den Teilnehmer,
  • die Übermittlung der Analyseergebnisse durch den Teilnehmer
  • die Ausstellung einer Gesamtauswertung und Individualauswertung je Ringversuch und einer Jahresauswertung für jeden Teilnehmer durch die ÖQUASTA

Die ÖQUASTA überprüft die übermittelten Analyseergebnisse und sendet dem Teilnehmer gegebenenfalls ein Zertifikat zu.

3. An den Ringversuchen der ÖQUASTA kann jeder teilnehmen, der Untersuchungen in dem von ihm geleiteten Laboratorium oder in der eigenen Praxis, Firma durchführt.

4. Anmeldungen zu Ringversuchen haben schriftlich zu erfolgen. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgt seitens der ÖQUASTA durch Zusendung der Rechnung.

5. Nach Ende der Anmeldefrist für einen Ringversuch werden weder Anmeldungen zum laufenden Rundversuch entgegengenommen noch Vertragsänderungen durchgeführt. Stornierungen sind nach Beginn des Entsprechenden Ringversuches nicht mehr zulässig.

6. Die ÖQUASTA ist berechtigt, Ringversuche vor Beginn der Durchführung abzusagen oder in angemessenem Rahmen zu verschieben. Bei Absage wird eine Gutschrift erstellt und die Teilnehmer erhalten eine Rückerstattung.

7. Der Versand der Kontrollproben und der entsprechenden Dokumente erfolgt seitens ÖQUASTA per Post bzw. mit einem Kurierdienst zu den im Terminplan festgesetzten Terminen. Bei Verlust oder Beschädigung des Probenmaterials wird nach Möglichkeit durch die ÖQUASTA Ersatz geleistet, sofern eine unverzügliche Reklamation erfolgt ist.

8. Kontrollproben dürfen ausschließlich zu Ringversuchszwecken und - im Falle aufgetretener Probleme mit bestimmten In-vitro-Diagnostika - zum Zweck der Überprüfung dieser IVD eingesetzt werden. Die Kontrollproben dürfen nicht zweckentfremdet werden.

9. Verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ringversuchen können von der ÖQUASTA im Unterauftrag vergeben werden. Im Falle einer Subauftragsvergabe erfolgt die Durchführung durch weisungsgebundene und zur Vertraulichkeit verpflichtete Subauftragnehmer.

10. Die Frist zur Rücksendung von Analyseergebnissen durch den Teilnehmer ist im jeweils geltenden Terminplan aufgeführt und im Begleitbrief beim Versand von Kontrollproben angeführt.  Nur fristgemäß übermittelte Analyseergebnisse werden in der Auswertung von Ringversuchen berücksichtigt. Ebenso wird von der ÖQUASTA nur bei rechtzeitiger Übermittlung von Analyseergebnissen in Entsprechung des Terminplans eine Individualauswertung erstellt.

Im Fall von verspätet übermittelten Ergebnissen wird nach erfolgter Auswertung keine neuerliche Auswertung durchgeführt.

11. Die Gebühren für die Teilnahme an Ringversuchen sind in der jeweiligen Preisliste festgelegt. Die ÖQUASTA kann die Teilnahme an Ringversuchen sowie die Zustellung der Zertifikate von der Begleichung noch offenstehender Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus früheren Jahren abhängig machen.

12. Die Rechnungslegung erfolgt im Voraus zu Beginn jedes Kalenderjahres. Bei An- oder Abmeldung während eines Jahres werden Gebühren anteilsmäßig verrechnet bzw. erstattet.

13. Die Übermittlung von Analyseergebnissen, sowie die Zusendung von Individual- und Langzeitauswertungen erfolgt elektronisch über die Website der ÖQUASTA bzw. per Email. Nach Entrichtung einer Manipulationsgebühr können Teilnehmer Analyseergebnisse per Fax, Email oder Post übermittelt und Individual- und Langzeitauswertungen in gedruckter Form erhalten.

14. Nach Erhalt der Ringversuchsergebnisse ist eine Reklamation nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche des Teilnehmers wegen einer Reklamation ausgeschlossen.

15. Im Falle einer berechtigten Reklamation, die die ÖQUASTA zu vertreten hat, entfällt entweder die Rechnungslegung oder es wird ein Ersatz-Ringversuch durchgeführt, oder die Individualauswertung erfolgt neu.

16. Ansprüche welcher Art auch immer aufgrund von, von ÖQUASTA zu vertretender leichter Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. ÖQUASTA haftet lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist dabei auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von ÖQUASTA insbesondere für materielle Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

17. Die ÖQUASTA erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Teilnehmers lediglich soweit dies für die Durchführung der Ringversuche und die Ausstellung der Individualauswertungen, Teilnahmebestätigungen bzw. Langzeitauswertungen erforderlich ist. Die ÖQUASTA verwendet die vom Ringversuchsteilnehmer übermittelten Messwerte für wissenschaftliche Auswertungen in anonymisierter Form.

18. Der Ringversuchsteilnehmer erklärt seine Einwilligung mit der Verarbeitung und Nutzung der von ihm übersandten Analyseergebnisse für den Zweck der Qualitätssicherung. Für diesen Zweck dürfen die Messergebnisse in pseudonymisierter Form, d.h. mit der Teilnehmernummer versehen, an den Hersteller des Testsystems, das der Teilnehmer für die Durchführung der Messungen verwendet hat, weitergegeben und von diesem Hersteller ausgewertet werden. Die Erklärung der Einwilligung erfolgt freiwillig und kann vom Teilnehmer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber ÖQUASTA widerrufen werden.

19. Erfüllungsort ist Wien.

20. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

21. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Teilnahme an Ringversuchen der ÖQUASTA. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers haben keine Geltung, auch wenn ÖQUASTA diesen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

22. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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